Angebotskonditionen allgemein, für Inhouse Trainings, Offene Trainings und Beratung

Hier finden Sie die Angebotskonditionen der SOPHIST GmbH nach folgenden Bereichen gegliedert:

(Oder Sie laden die kompletten Angebotskonditionen direkt als  PDF-Download auf Ihren Rechner!)

I. Allgemeine Angebotskonditionen

Für alle unsere Leistungen gelten nachfolgende Allgemeine Angebotskonditionen:

§ 1          Allgemeines - Geltungsbereich

(1)        Die vorliegenden Angebotskonditionen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns – der SOPHIST GmbH – und unseren KundInnen. Unsere Angebotskonditionen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Das heißt, „KundInnen“ im Sinne unserer Angebotskonditionen sind ausschließlich natürliche Personen oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2)        Unsere Angebotskonditionen haben ausschließliche Geltung. Sie gelten auch bei zukünftigen Aufträgen der/des Kunden/in. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung unserer Angebotskonditionen (abrufbar auch im Internet unter www.sophist.de/infopool/angebotskonditionen/). Entgegenstehende oder von diesen Angebotskonditionen abweichende Bedingungen der/des Kunden/in werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Unsere Angebotskonditionen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Angebotskonditionen abweichender Bedingungen der/des Kunden/in unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.

§ 2          Angebot – Unterlagen / Urheberrecht

(1)        Unsere Angebote sind grundsätzlich nur innerhalb der von uns im Rahmen des Angebots festgelegten Annahmefrist (Angebotsbindefrist) verbindlich. Die Bestellung der/des Kunden/in bzw. der Auftrag der/des Kunden/in ist stets verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der verbindlichen Bestellung liegende Vertragsangebot der/des Kunden/in innerhalb von zwei Wochen nach Eingang - ggf. auch nur telefonisch - anzunehmen. Die Annahme kann daneben auch in Textform (E-Mail) oder durch Lieferung an den/die Kunden/in erklärt werden.

(2)        Unsere Unterlagen (Schulungs-, Standardunterlagen, etc.) und sonstige Materialien, die dem/der Kunden/in und den kundenseitigen Teilnehmenden bekannt gemacht werden, dürfen nur in dem von uns vorgegebenen Rahmen genutzt und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Alle unsere Unterlagen/Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Wir behalten uns sämtliche Rechte an unseren Unterlagen/Materialien – insbesondere Reproduktion/Vervielfältigung, Verarbeitung (auch unter Verwendung elektronischer Systeme), Verbreitung und Übersetzung – vor.

§ 3          Unsere Verschwiegenheit, Behandlung von übergebenen Geschäftsunterlagen

(1)        Wir verpflichten uns und die von uns eingesetzten Mitarbeitenden – ggf. gemäß gesondertem Non-Disclosure-Agreement (NDA) – zur Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Personaldaten unseres/unserer Kunden/in, die uns im Rahmen unserer Mitarbeit zur Kenntnis gelangen.

(2)        Übergebene Geschäftsunterlagen geben wir im Zeitpunkt der Beendigung unserer Tätigkeit unaufgefordert an unseren/unsere Kunden/in zurück.

§ 4          Mitwirkungspflichten der/des Kunden/in, Referenzliste

(1)        Der/die Kunden/in verpflichtet/n sich, die für unsere Leistungserbringung notwendigen Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Insbesondere das Bereitstellen von Tools bzw. den zur Nutzung der Tools notwendigen Lizenzen ist Sache der/des Kunden/in, soweit die Toolnutzung Teil des Auftrags ist und wir nicht über entsprechende Lizenzen verfügen. Gegebenenfalls fordern wir diese an.

(2)        Soweit nicht Abweichendes vereinbart, sind wir berechtigt, unsere/n Kunden/in in unserer Referenzliste zu führen (ggf. auch im Rahmen unseres Internetauftritts).

§ 5          Preise – Nebenkosten – Zahlungsbedingungen

(1)        Das in der verbindlichen Bestellung/im Auftrag der/des Kunden/in liegende Preisangebot ist bindend.

(2)        Für unsere Leistungen, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, werden Aufschläge wie folgt fakturiert: Samstag 50%, Sonn- und Feiertag: 75%.

(3)        Soweit nicht Abweichendes vereinbart, werden Reisezeiten unserer eingesetzten Mitarbeitenden innerhalb Deutschlands nicht als Arbeitszeit fakturiert.

(4)        Für Fahrten unserer eingesetzten Mitarbeitenden im Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen werden keine Reisekosten fakturiert. Im Übrigen gilt innerhalb Deutschlands Folgendes: Fakturiert werden Reisekosten vom Ort der tatsächlichen Anreise der/des eingesetzten Mitarbeitenden. Die Reisekosten hinsichtlich der Abreise werden dagegen nur fakturiert, soweit der/die eingesetzte Mitarbeitende in unsere Zentrale bzw. zu seinem/ihrem Homeoffice zurückreist. An- und Abreise werden in diesen Fällen wie folgt fakturiert:

Kfz-Nutzung

0,60 €/Kilometer

Mietwagen

Gesamtkosten für Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse

Maut/Parkgebühren

in Höhe der Gebühr(en)

Bahn

1. Klasse einschließlich EC-Zuschlag, ggf. Reservierungskosten

Flug

Normal- bzw. Businesstarif (nicht 1. Klasse)

Taxi

An- und Abfahrten zum bzw. vom Bahnhof/Flughafen/Hotel

Übernachtungen

Ortsübliche Preise, nicht First Class bzw. nach Tarif gemäß dem Firmenabkommen der/des Kunden/in mit den jeweiligen Hotels. Privatübernachtungen werden in Höhe der Gebühr berechnet. Gibt der/die Kunden/in Höchstpreise oder einen Festpreis bei den Reisekosten vor, ist er bei besonderen Umständen (z.B. Messe) verpflichtet, höhere Preise zu genehmigen oder ein Hotelkontingent zur Verfügung zu stellen.

Mehraufwand Verpflegung

Nach den steuerlich anerkannten Höchstsätzen

(5)        Sofern wir Material (Schulungsunterlagen technisches Gerät etc.) zum/zur Kunden/in versenden, reichen wir die Transportkosten – und bei technischem Gerät ggf. die Kosten einer entsprechenden Transportversicherung – dem/der Kunden/in weiter.

(6)        Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie fällt in gesetzlicher Höhe gesondert an und wird in der Rechnung entsprechend ausgewiesen.

(7)        Unsere Vergütung ist ohne Abzug mit Zugang unserer Rechnung binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir gegenüber Kaufleuten berechtigt, Fälligkeitszinsen zu verlangen (§ 353 HGB). Es gelten die gesetzlichen Regeln bei Zahlungsverzug.

(8)        Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

(9)        Aufrechnungsrechte stehen dem/der Kunden/in nur zu, wenn seine/ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der/die Kunden/in dann befugt, wenn sein/ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6          Leistungszeit, Rücktrittsschadenersatz

(1)        Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten der/des Kunden/in voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)        Die Leistungszeit wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(3)        Kommt der/die Kunden/in in Annahmeverzug, oder verletzt er/sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4)        Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(5)        Zahlungsverzug, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der/des Kunden/in berechtigen uns, unsere Leistungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, noch nicht fällige Forderungen gegen den/die Kunden/in sofort fällig zu stellen.

§ 7          Rechte der/des Kunden/in bei Mängeln (im Werkvertragsfall)

(1)        Ist der mit dem/der Kunden/in geschlossene Vertrag rechtlich ein Werkvertrag, sind wir –soweit ein Mangel unserer Leistung vorliegt – zunächst nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Leistung einer neuen mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(2)        Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der/die Kunden/in nach seiner/ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem/der Kunden/in jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der/die Kunden/in Schadensersatz, gelten die Haftungsbeschränkungen des § 8.

(3)        Die Frist für die Verjährung der Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang; hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Schadens an Leib, Leben oder Gesundheit wegen eines von uns zu vertretenden Mangels oder aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen gerichtet sind. Diesbezüglich verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Frist für die Verjährung im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bliebt unberührt.

(4)        Garantien im Rechtssinne erhält der/die Kunden/in durch uns nicht.

(5)        Ansprüche gegen uns dürfen von dem/der Kunden/in weder abgetreten noch verpfändet werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 8          Haftungsbeschränkungen

(1)        Wir haften gegenüber unseres/unserer Kunden/in bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen von uns, unseren gesetzlichen Vertretenden und Erfüllungsgehelfenden. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir - und zwar beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden - nur, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertretenden oder Erfüllungsgehelfenden eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalspflicht“) verletzen. Bei Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiter greifen sie nicht bei uns zurechenbaren Schäden an Körper, Gesundheit und Leben.

(2)        Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertretenden und Erfüllungsgehelfenden.

§ 9          Wechselseitige Loyalitätsabrede

(1)        Dem/der Kunden/in ist bekannt, dass wir über ein umfassendes und außergewöhnlich umfangreiches Know-how im Hinblick auf u.a. Requirements-Engineering, Requirements-Management, Systems-Engineering, agile Systementwicklung, Objektorientierte Analyse und Objektorientiertes Design sowie über ein diesbezüglich sorgsam ausgewähltes und geschultes Personal verfügen. Die Parteien verpflichten sich daher zur gegenseitigen Loyalität während des laufenden Vertragsverhältnisses. Es wird angestrebt, dass die eine Partei das Know-how der jeweils anderen nicht illoyal ausnutzen wird.

(2)        Dies vorausgeschickt, verpflichten sich die Parteien, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses, gleichgültig auf wessen Veranlassung oder aus welchem Grund das Vertragsverhältnis endet, kein/e Arbeitnehmende der jeweils anderen Partei direkt, d.h. durch unmittelbares Herantreten an den/die jeweilige/n Arbeitnehmenden und aktives Abwerben dessen, abzuwerben. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und ähnlich „leicht ersetzbare“ Arbeitnehmende.

(3)        Bei Verstoß gegen § 9, Ziff. 2 dieser Vereinbarung beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttojahresgehalt des/der abgeworbenen Arbeitnehmenden bezogen auf das letzte Kalenderjahr vor der Abwerbung.

(4)        Der/die Kunden/in und wir selbst können gegen die jeweils andere Partei auch einen weitergehenden Schaden geltend machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist die Vertragsstrafe anzurechnen.

(5)        § 9 Ziff. 3 dieser Vereinbarung gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, soweit die abwerbende Partei die andere durch die Abwerbung eines/einer oder mehrerer Arbeitnehmenden gezielt i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG behindert.

(6)        Da das aktive, direkte Abwerben ausschließlich im Verantwortungsbereich der abwerbenden Partei liegt, vereinbaren die Parteien, dass die vermeintlich abwerbende Partei den Beweis dafür trägt, dass sie den/die jeweilige/n Arbeitnehmende/n nicht aktiv, direkt abgeworben hat (Beweislastumkehr).

§ 10        Anzuwendendes Recht - Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)        Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)        Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch, sofern die Vertragsparteien Vertragsurkunden austauschen, die in einer Fremdsprache verfasst sind. Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge, so ist die Auslegung der Verträge nach dem für die deutsche Sprache üblichen Sprachgebrauch vorzunehmen.

(3)        Ist der/die Kunden/inn Kauffrau/-mann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird gemäß § 38 ZPO vereinbart, dass Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem/der Kunden/in und uns unser Geschäftssitz Nürnberg ist. Dasselbe gilt, wenn der/die Kunden/in keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind berechtigt, den/die Kunden/in auch an dem Gericht zu verklagen, das für seinen/ihren Geschäftssitz oder den Sitz der vertragschließenden Niederlassung zuständig ist.

(4)        Sofern sich nichts Anderweitiges ergibt, ist unser Geschäftssitz Nürnberg Erfüllungsort.

§ 11        Teilnichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Teile der vorliegenden Angebotskonditionen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird jeweils nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist dabei jeweils mit eingeschlossen.

II. Spezielle Angebotskonditionen „Inhouse Training“

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Angebotskonditionen gelten bei Inhouse Trainings folgende spezielle Angebotskonditionen:

§ 1          Unsere Leistungen

In unserer Leistung ist – neben der Darstellung des Inhalts des jeweiligen Trainings durch den/die Trainer/in – inkludiert:

> Kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung des/der Schulungsmoduls/-module;

> Koordinierung und Durchführungsorganisation;

> Fachliche Absprachen des/der Trainer/in mit dem/der kundenseitigen Ansprechpartner/in;

> Erstellung der Schulungsunterlagen und digitale Zurverfügungstellung; Print der Schulungsunterlagen nur gegen Aufpreis (200,00 € pauschal je Training für alle Teilnehmenden);

> Durchführung des Inhouse Trainings am von dem/der Kunden/in gewünschten Ort;

> Trainingsnachbereitung mit Versand ergänzender fachlicher Unterlagen, Online-Feedback für die Teilnehmenden und Feedbackauswertung (Zusendung auf Wunsch).

§ 2          Leistungsbeschreibung

(1)        Die Beschreibung der Trainingsinhalte (Leistungsbeschreibung) und der Durchführung entspricht dem Stand zum Zeitpunkt der Generierung der digitalen Schulungsunterlagen. Änderungen, die sich durch die Aktualisierung und Weiterentwicklung unserer Trainings ergeben, müssen wir uns vorbehalten.

(2)        Weiterhin behalten wir uns vor, ersatzweise eine/n andere/n als den/die in der Leistungsbeschreibung benannte/n Trainer/in einzusetzen.

§ 3          Aufpreis bei Mehrteilnehmer/innen

            Unsere Trainings sind auf 12 Teilnehmende ausgelegt. Bei mehr als 12 Teilnehmenden wird pro Trainingstag und Mehrteilnehmer/in ein Aufschlag von 100,00 € netto fakturiert.

§ 4          Mitwirkungspflichten des/der Kunden/in

(1)        Der/die Kunde/in verpflichtet sich, Schulungsraum und dessen technische Ausstattung zu stellen.

(2)        Benötigt werden: Beamer, Flipchart, Moderationsmaterial („Moderationskoffer“).

§ 5          Schulungstermin – Stornierung durch SOPHIST – Haftungsausschluss für Folgekosten

(1)        Der konkrete Schulungstermin wird von dem/der Kunden/in benannt, mit uns koordiniert und von uns angeboten (vgl. I. Allgemeine Angebotskonditionen, dort § 2 Abs. 1).

(2)        Sollte ein Training nach verbindlichem Auftrag des/der Kunden/in aus Gründen, die wir zu vertreten haben, zeitlich verschoben werden müssen, hat der/die Kunde/in das Recht, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe unseres Verlegungswunsches von seinem/ihrem Auftrag zurückzutreten. Tut er/sie dies, erstatten wir dem/der Kunden/in die bereits bezahlte Vergütung zurück.

(3)        Im Fall des Absatz 1 haften wir für evtl. interne Folgekosten unserer Stornierung bei dem/der Kunden/in nicht.

§ 6          Stornierung durch den/die Kunden/in

(1)        Bis 30 Tage vor der Veranstaltung ist eine Stornierung des verbindlichen Auftrages kostenfrei möglich.

(2)        Bis 14 Tage vor der Veranstaltung berechnen wir 50% Stornogebühr.

(3)        Bei späterer Stornierung des verbindlichen Auftrages beträgt die Stornogebühr 100%.

§ 7          Teilnahmevoraussetzungen

Für die Inhouse Trainings sind keine Vorkenntnisse nötig, mit folgenden Ausnahmen:

> Für die Teilnahme an der Zertifizierung im Rahmen eines „Certified Professional for Requirements Engineering - Advanced Level“ Trainings ist die Zertifizierung im “Foundation Level” Voraussetzung, andernfalls kann der/die Teilnehmende nicht an der Zertifizierung teilnehmen.

§ 8          Keine Weitervergabe unseres Inhouse Trainings an Dritte

Unsere Inhouse Trainings sind individuell zugeschnitten. Der/die Kunde/in ist daher nicht berechtigt, ein Inhouse Training bzw. einen Trainingsplatz an Dritte weiterzu(ver)geben.

III. Spezielle Angebotskonditionen „Beratung / operative Unterstützung“

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Angebotskonditionen gelten bei Beratung bzw. operativer Unterstützung folgende spezielle Angebotskonditionen:

§ 1          Arbeitsort

Der reguläre Einsatzort unserer Beratenden ist Nürnberg. Im Übrigen erbringen wir durch unsere Beratenden unsere Leistung dort, wo dies für die Aufgabenerfüllung nötig ist oder an dem von dem/der Kunden/in benannten Ort; in diesem Fall werden (physischer) Arbeitsplatz und Arbeitsmittel von dem/der Kunden/in gestellt.

§ 2          Zeithonorar – Kontingente – Termine

(1)        Wir erhalten für unsere Beratenden eine Vergütung nach Zeitaufwand („Zeithonorar“). Wir halten den angefallenen Zeitaufwand exakt fest (via Leistungsnachweis).

(2)        Soweit wir ein Stundenkontingent angeboten haben oder der/die Kunde/in ein Stundenkontingent bestellt hat, besteht kundenseitig keine Abnahmeverpflichtung. Wir fakturieren nur den tatsächlich von unseren Beratenden geleisteten Zeitaufwand gemäß Leistungsnachweis.

(3)        Die konkreten Einsatztermine des/der Beratenden werden mit den kundenseitigen Ansprechpartner/innen vereinbart.

IV. Spezielle Angebotskonditionen „Offene Trainings“

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Angebotskonditionen gelten bei unseren „Offenen Trainings“ (vgl. hierzu ebenfalls § 7 Teilnahmevoraussetzungen Inhouse Trainings), welche wir in regelmäßigen Abständen anbieten, folgende spezielle Angebotskonditionen:

§ 1          Unsere Leistungen

In unserer Leistung ist – neben der Darstellung des Inhalts des jeweiligen Trainings durch den/die Trainer/in – inkludiert:

> Kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung des/der Schulungsmoduls/-module;

> Erstellung der Schulungsunterlagen und jedenfalls digitale Zurverfügungstellung;

> Im Rahmen der Möglichkeiten des Tagungsorts:

  1. Tagungsgetränke;
  2. Verpflegung in den Kaffeepausen;
  3. Mittagessen;

> Hotelvorschläge, falls gewünscht; Reise- und Hotelkosten hat der/die Kunde/in selbst zu tragen.

§ 2          Leistungsbeschreibung

            Die Beschreibung der Trainingsinhalte (Leistungsbeschreibung) und der Durchführung entspricht dem Stand zum Zeitpunkt der Generierung der digitalen Schulungsunterlagen. Änderungen, die sich durch die Aktualisierung und Weiterentwicklung unserer Trainings ergeben, müssen wir uns vorbehalten.

§ 3          Anmeldungen – Mindestteilnehmerzahl – Erkrankung des/der Trainer/in, des/der Kunden/in

(1)        Abweichend von den Allgemeinen Angebotskonditionen stellt die Anmeldung das kundenseitige/teilnehmerseitige Angebot dar; die Ausschreibung des „Offenen Trainings“ auf unserer Internetseite dient nur der Information. Im Hinblick auf die verbindliche Anmeldung des/der Kunden/in bzw. des/der Teilnehmenden ist in Rücksprache mit uns allerdings ggf. eine kostenfreie Umbuchung möglich.

(2)        Anmeldungen zu einem „Offenen Training“ haben schriftlich, per Fax oder über unser Webanmeldeformular unter www.sophist.de/trainings/offene-trainings/ erfolgen. Der/die Kunde/in erhält umgehend eine schriftliche vorläufige Anmeldebestätigung für den/die betreffende/n Teilnehmenden.

(3)        Die Teilnehmeranmeldungen zu einem „Offenen Training“ werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Unsere vorläufige Anmeldebestätigung ist die Annahme Ihres Angebots, damit ist ein Vertrag zustande gekommen.

(4)        Unsere Ausschreibung des jeweiligen „Offenen Trainings“ beinhaltet eine Angabe zur jeweils notwendigen Mindestteilnehmerzahl. Haben wir bis spätestens 14 Tage vor Beginn des „Offenen Trainings“ nicht genügend Teilnehmende, behalten wir uns die Absage des „Offenen Trainings“ vor. So bald feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl erreicht wird und das Training stattfindet, erstellen wir die entsprechende Rechnung.

(5)        Ferner behalten wir uns die Absage des „Offenen Trainings“ für den Fall des Ausfalls des/der Trainer/in aufgrund Erkrankung vor. Im Absagefall erstatten wir dem/der Kunden/in die bereits bezahlte Teilnahmegebühr zurück. Auf Wunsch des/der Kunden/in ist darüber hinaus eine Umbuchung auf einen anderen Termin möglich. Weitergehende Ansprüche des/der Kunden/in bestehen nicht.

(6)        Erkrankt der/die Kunde/in bzw. der/die Teilnehmende, gewähren wir einen Ersatztermin.

§ 4          Stornierung durch den/die Kunden/in

(1)        Bis 14 Tage vor der Veranstaltung ist eine Stornierung des verbindlichen Auftrages kostenfrei möglich.

(2)        Bis 7 Tage vor der Veranstaltung berechnen wir 50% Stornogebühr.

(3)        Bei späterer Stornierung des verbindlichen Auftrages beträgt die Stornogebühr 100%.

Sie können uns allerdings jederzeit kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden benennen. Stornierungen und Ummeldungen müssen schriftlich erfolgen.

§ 5          „Geld-Zurück-Versprechen“

(1)        Eintages-Training: Entscheidet sich der/die Teilnehmende im Laufe der ersten 4 Stunden dazu, die Teilnahme abzubrechen, erhält er/sie die Teilnahmegebühr innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Trainings unter Abzug einer Servicepauschale von 77,00 € netto zurück.

(2)        Mehrtages-Training: Entscheidet sich der/die Teilnehmende im Laufe der ersten 8 Stunden dazu, die Teilnahme abzubrechen, erhält er/sie die Teilnahmegebühr innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Trainings unter Abzug einer Servicepauschale von 77,00 € netto zurück.

 

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